Die in jüngster Zeit von interessierten Kreisen in die öffentliche Debatte gebrachten Angriffe auf das Werbeverbot erfüllen uns mit Besorgnis. § 219a StGB regelt ausgewogen, unter welchen Voraussetzungen Informationen zu Schwangerschafts-abbrüchen zulässig sind und wann sie nicht statthaft sind.
Veröffentlicht am 14.09.2018